Thema: Darlehensverträge

 

Ist Ihre bestehende Baufinanzierung zu teuer?

 

Prüfen Sie, ob Sie auf den "Widerrufs-Joker" setzen können.

Es gibt tatsächlich doch Gewinner in der Wirtschaftskrise. Denn durch die Wirtschaftskrise sind die Zinsen für ein Darlehen so günstig wie noch nie. Wer noch vor ein paar Jahren ein Darlehen zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommen hat, muss wesentlich mehr Zinsen zahlen, als wenn ein Darlehensvertrag heute aufgenommen wird. Alle die, die jetzt einen Finanzierungsvertrag aufnehmen wollen haben somit Glück. Aber wie können Darlehensnehmer mit älteren Verträgen auch von dem günstigen Zinssatz profitieren?

 

Umschuldung als Lösung?

Vielen steigt als Lösung direkt die Umschuldung in den Sinn. Bei einer Umschuldung wird der alte, bestehende Darlehensvertrag durch einen neuen mit niedrigerem Zinssatz ersetzt. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen könnte durch eine Umschuldung bei gleichbleibender Laufzeit die monatliche Belastung gesenkt werden, oder bei gleichbleibender monatlicher Belastung die Laufzeit verkürzt werden. Sie, als Darlehnsnehmer könnten dadurch erheblich entlastet werden.

 

Umschuldung nicht ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Gegen die Umschuldung haben sich die Kreditinstitute jedoch meistens schon in den bestehenden Verträgen abgesichert. In vielen Verträgen ist zum Beispiel festgelegt, dass unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen, die Kündigung des Darlehensvertrages erst nach 10 Jahren möglich ist. Außerdem ist oftmals damit zu rechnen, dass ein Wechsel auch teuer werden kann. Häufig muss ein Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen, ordentlichen Kündigung eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut zahlen. Mit dieser Entschädigung soll dem Kreditinstitut ein Ausgleich für die entgangenen Zinsen gewährleistet werden. Das bedeutet allerdings, dass der Darlehensnehmer trotz Umschuldung die teuren Zinsen bezahlen muss. Doch was für Möglichkeiten gibt es dann?

 

Der „Widerrufs-Joker“

Schon in der Vergangenheit wurde in den Medien viel über den so genannten Widerrufs-Joker berichtet. So wies zum Beispiel das ARD Magazin plusminus im Jahr 2013 auf Fehler bei der Aufnahme von Darlehensverträgen hin. Viele Kreditinstitute verstoßen nämlich gegen das Verbraucherrecht. Häufig werden Darlehensnehmer nur wenig oder gar nicht über das Verbraucherrecht aufgeklärt und damit verstößt das Kreditinstitut gegen bestehendes Recht. Durch diesen Verstoß können viele Verträge auch Jahre nach Ablauf der eigentlichen Widerruffrist noch aufgelöst werden. Somit kann häufig das Vertragsverhältnis beendet werden, ohne das die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung notwendig ist. Doch was heißt das alles genau?

 

Verbraucherschutz durch Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht wurde vom Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers eingeführt. Es sorgt dafür, dass jeder Darlehnsnehmer den Vertrag innerhalb von 14-Tagen Widerrufen kann, ohne dass ein Schaden entsteht.  Zur Nutzung des Widerrufsrechts muss auch kein besonderer Grund vorliegen. Es reicht eine einfache, unbegründete Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist.

 

Gesetzliche Pflicht zum Hinweis auf das Widerrufsrecht

 Jedoch macht das Widerrufsrecht nur Sinn, wenn der Verbraucher auch von seinem Recht weiß. Daher hat der Gesetzgeber die Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Verbraucher ausdrücklich auf sein Recht hinzuweisen. Die Widerrufsfrist beginnt somit erst, nach der Aufklärung des Verbrauchers über sein Recht. Wird der Verbraucher gar nicht, nicht vollständig oder falsch über das Widerrufsrecht belehrt, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies hat zur Folge, dass der Widerruf oft auch noch nach Jahren erklärt werden kann. Im August 2013 hatte die Verbraucherzentrale Hamburg außerdem mehr als 300 Verträge geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass in mehr als 2/3 der Verträge ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung gemacht wurde. Dadurch könnten die Kreditnehmer gerade von Immobilienverträgen oft ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne das mehr Kosten entstehen.     

 

Widerruf nur nach juristischer Prüfung

Zwar werden häufig Fehler bei der ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht gemacht, jedoch kann man nicht alle Verträge über einen Kamm scheren. Es ist auf jeden Fall sinnvoll und ratsam den bestehenden Darlehensvertrag vorher juristisch untersuchen zu lassen. Dies stellt sicher, dass keine Fehler gemacht werden. Durch einen Widerruf wird der bestehende Vertrag rückabgewickelt, dass heißt, dass bei einem rechtmäßigen Widerruf die bestehende Rechtsschuld zeitnah vom Darlehnsnehmer getilgt werden muss. Deshalb, sollten Sie Ihren Darlehnsvertrag nicht nur juristisch prüfen lassen, sondern auch schon eine alternative Finanzierung überdenken.   

 

Viele Kreditinstitute wehren sich zunächst

Wenn Sie den Weg des Widerrufs bestreiten wollen, müssen Sie sich jedoch auch darauf einstellen, dass die meisten Kreditinstitute nicht sofort klein beigeben. Auch wenn ein Fall eindeutig erscheint, so ist es wichtig, auf die derzeitige Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung einzugehen. Dabei kann Ihnen am Besten ein Anwalt helfen, der sich damit auskennt.

 

Kreditbearbeitungsgebühren: Rechtsprechung bejaht zunehmend Rückforderungsansprüche von Verbrauchern

Seit einiger Zeit werden vermehrt die so genannten Bearbeitungsentgelder von Banken und Sparkassen auf den Prüfstand gestellt und häufig als unzulässig erklärt. Im besonderen Fokus der Rechtsprechung stehen hier die so genannten Bearbeitungsgebühren, die neben dem Zins erhoben werden. Diese Bearbeitungsgebühren werden meist beim Abschluss von Kreditverträgen verlangt. Oberlandesgerichte entscheiden in den meisten Fällen, dass die Bearbeitungsgebühren den Darlehensnehmer benachteiligen. Durch die Unrechtmäßigkeit, dieser Entgelte soll den Darlehensnehmern ein Rückerstattungsanspruch entstehen. Daher können diese Gebühren bei den Banken und Sparkassen zurückgefordert werden.

Dazu bleibt aber zu sagen, dass die meisten Oberlandesgerichte zwar Verbraucher schützend urteilen, jedoch hat der Bundesgerichtshof noch nicht endgültig entschieden. Das heißt, dass viele Banken und Sparkassen einen Antrag auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren noch ablehnen.

Außerdem bleibt zu beachten, dass Rückanforderungsansprüche verjähren können. Daher sollte man Verjährungsfristen beachten und wenn möglich verjährungshindernde Maßnahmen einleiten. Manche Anwälte denken jedoch, dass es häufig funktioniert sich außergerichtlich zu einigen. Es wäre auf jeden Fall sinnvoll, wenn Sie sich juristisch beraten lassen.

Unsere Tipps...

 

...für Ihren Besuch in der Anwaltskanzlei.

Erfahren Sie mehr

3 gute Gründe für 0800


  • persönliches Telefonat
  • unverbindlich und kostenfrei
  • vertraulicher Service

Erfahren Sie mehr

Ihr Ansprechpartner...

...für die Anwaltsrecherche

 

 0800 - 777 22 47