Thema: Erbschaft überschuldet?

 

Was tun, wenn das Erbe überschuldet ist?

 

Manche Erben erleben böse Überraschungen: Denn wer erbt, der erhält alle Rechte und Pflichten des Erblassers und muss für etwaige Schulden haften, auch wenn diese das Nachlassvermögen übersteigen. Um sich davor zu schützen, gibt es jedoch einige Möglichkeiten:

Übersteigen z.B. die Schulden das Nachlassvermögen, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Dies bedeutet, dass auf alle Rechte und Pflichten verzichtet wird und so eine Haftbarkeit völlig entfällt. Die Ausschlagung sollte entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form erfolgen. Zu beachten ist dabei eine 6-wöchige Frist, die mit der Kenntnisnahme des Todes, bzw. des Erbes beginnt. Nach dieser Frist gilt das Erbe als angenommen. Dann kann nur noch das Fristversäumnis der Ausschlagung selbst angefochten werden, und dies auch nur, wenn ein Irrtum Grund für das Versäumnis war.

Oft ist für den Erbe/die Erbin allerdings nicht genau ersichtlich, ob überhaupt Schulden vorhanden sind und wie hoch diese ausfallen. Um sich entsprechend einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen, kann der Erbe/ die Erbin zunächst ein sogenanntes Aufgebotsverfahren durchführen. In diesem werden alle Nachlassgläubiger aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Tun sie dies nicht innerhalb von 5 Jahren nach dem Erbfall, entfallen etwaige Forderungen auf Grund der sogenannten Verschweigungseinrede. Haftungen außerhalb des Nachlasses entfallen auch hier.

Sind Schulden hingegen nicht bekannt, aber auch nicht ausgeschlossen, kommt innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall eine sogenannte Nachlassverwaltung in Frage. Ziel ist dabei, für die Erben eine Haftungsbeschränkung gegenüber sämtlichen Nachlassgläubigern herbeizuführen. Dies kann auf zwei Wegen geschehen: Zum einen kann das zuständige Nachlassgericht einen Nachlassverwalter bestellen, der alle Verbindlichkeiten regelt und im Anschluss etwaige Nachlassreste zurückgibt. Zum anderen wird der Antrag abgelehnt, wenn nicht ausreichend Vermögen zur Verfügung steht. In dem Falle kann sich der Erbe/die Erbin auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede berufen und so weitere Zahlung an die Nachlassgläubiger verweigern.

In jedem Fall sollte unverzüglich ein Antrag auf Nachlassinsolvenz bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden, sofern die Erben Kenntnis darüber erhalten, dass die Schulden das Nachlassvermögen übersteigen. Dadurch wird ein Insolvenzverwalter bestellt und es beginnt wiederum eine Nachlassverwaltung.   

Unübersichtlich wird das ganze Verfahren dann noch durch die Tatsache, dass Nachlassgläubiger die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Errichtung eines Inventars zu stellen. Dabei muss der Erbe/die Erbin innerhalb einer bestimmten Frist ein Verzeichnis aller vorhandenen Gegenstände und Verbindlichkeiten erstellen, dessen Versäumnis weitreichende juristische Konsequenzen haben kann. Ein anwaltlicher Rat ist beim Thema Erben also immer angebracht, allein schon, um die komplizierte Gesetzgebung erfolgreich zu durchblicken und adäquate Entscheidungen treffen zu können.

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