Thema: Missglückter Friseurbesuch


Nacherfüllung, Schadensersatz und Schmerzensgeld?


Das Amtsgericht Coburg hatte darüber entschieden, ob ein Friseurkunde bei einer missglückten Haarfärbung Nacherfüllung, Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann.

Die Klägerin wurde von ihrem Friseur nicht darauf hingewiesen, dass eine bestimmte Färbung ("Ombré Style") bei dieser nicht zu erzielen war.  Das gewünschte Farbergebnis wurde auch bei zwei Folgeterminen im Friseursalon nicht erreicht. Sie verlangte wegen der missglückten Färbung die nutzlos aufgewandten Friseurkosten, Aufwendungen für den Erwerb verschiedener Pflegeprodukte, Kosten für zwei andere Friseurbesuche und ein Schmerzensgeld.

Das Gericht hat der Klägerin die gesamten Kosten für den ersten Friseurbesuch zugesprochen. Weiterhin stand der Klägerin der Teil der Kosten für den Besuch bei einem anderen Friseur zu, die  auf die Haarfärbung entfielen. Die Klägerin erhielt zudem ein Schmerzensgeld in zweistelliger Höhe, da ihr Haar aufgrund der Farbbehandlung angegriffen wurde und die Spitzen deswegen gekürzt werden mussten.

Tipp: Nicht jeder Besuch beim Friseur endet mit dem gewünschten Ergebnis. Der Vertrag zwischen Kunde und Friseur stellt einen Werkvertrag dar. Bei einem Werkvertrag ist im Gegensatz zum Dienstvertrag nicht nur die Tätigkeit, sondern der Erfolg geschuldet. Daher stehen dem Kunden bei einem missglückten Haarschnitt oder einer Färbung das Recht zur Nacherfüllung, Schadensersatz und unter Umständen auch Schmerzensgeld zu.

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