Thema: Smartphone als Navigationsgerät

 

Darf man sein Smartphone während der Fahrt in der Hand

halten, wenn man es als Navigationsgerät verwendet?

 

Die Benutzung eines Smartphones als Navigationsgerät verstößt gegen § 23 Abs. 1 a StVO und ist daher verboten;  so lautet ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2015 - 1 Rbs 232/14.

Ein 27 jähriger Mann fuhr im Dezember 2013 in seinem Fahrzeug auf der Autobahn. Während der Fahrt hielt er sein Mobiltelefon in der Hand. Bei einer anschließenden Polizeikontrolle gab er dies zu und erklärte, dass er sein Telefon als Navigationsgerät benutzte und nur kurz darauf geschaut habe. Er glaubte dies zu dürfen, denn er telefonierte schließlich nicht. Er erklärte, dass er lediglich nach einer Werkstatt suchte, weil plötzlich die Anzeige der Motorkontrollleuchte blinkte. Diese Entschuldigung nutzte ihm nichts. Er wurde vom AG Castrop-Rauxel zu einem Bußgeld in Höhe von 40,-€ verurteilt.

Dagegen wollte er sich wehren und beantragte deshalb beim Oberlandesgericht Hamm die Zulassung zur Rechtsbeschwerde. Er hatte keinen Erfolg damit. Der zuständige 5. Senat schloss sich der geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung an. § 23 Abs. 1 a StVO untersagt die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeuges, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Eine verbotene Benutzung im Sinne dieser Vorschrift ist nach der  Auffassung des Oberlandesgerichtes jegliche bestimmungsgemäße Benutzung eines Mobiltelefons. Der Begriff der Benutzung wird von der Rechtsprechung grundsätzlich weit ausgelegt. Dies sei neben dem Telefonieren auch das Abrufen von Navigationsdaten. Die Vorschrift solle gewährleisten, dass der Autofahrer auch dann, wenn er ein Mobiltelefon benutze, beide Hände frei habe um die „Fahraufgabe“  zu bewältigen. Eine bestimmungsgemäße Benutzung ist somit auch der Einsatz des Mobiltelefons für die Such über das Internet. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist (OLG Hamm 1 RBs 1/14).

Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO wird grundsätzlich mit einem Bußgeld sowie der Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister geahndet. Nicht vergessen sollte man, dass nach dem neuen Punktesystem bereits der 4. Punkt zu einer sogenannten Ermahnung führt. Ab 6 und 7 Punkten wird dann eine Verwarnung ausgesprochen und der Konto-Inhaber muss innerhalb von 3 Monaten nach der Verwarnung an einem verpflichtenden Fahreignungsseminar teilnehmen. Bei einem Punktekonto in Höhe von 8 Punkten ist sofort und automatisch der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde einzuziehen.  

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