Thema: Stornogebühren bei Urlaubsreise


Pauschale Stornogebühr von 90% unzulässig?


Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: 26 O 196/14 entschieden, dass eine pauschale Stornogebühr von 90 % bei Nichtantritt der Reise unzulässig ist. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hatte die DER Touristik GmbH verklagt. Die GmbH verwendet Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nach denen Reisende bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises zahlen müssten und zwar unabhängig davon, ob ein Flug, eine Rundreise, ein Hotel oder ein Mietwagen gebucht wurde. Reisende sollte bei Nichtantritt einer Kreuzfahrt sogar den vollen Reisepreis zahlen.

§ 651 i Abs. 2 BGB schreibt vor, dass der Reiseveranstalter bei Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Dies bedeutet, dass sich der Reiseveranstalter anrechnen lassen muss, wenn er die Reise, von der zurückgetreten wurde, an einen Dritten weiterverkauft. Sinn und Zweck ist es, dass der Reiseveranstalter für einen Platz nicht gleich zweimal den Reisepreis erhalten soll.

Die Richter sind der Ansicht, dass Reiseveranstalter verpflichtet sind Kalkulationen offen zu legen und so zu beweisen, dass die Stornopauschale sich am tatsächlich entstandenen Schaden des Reiseveranstalters orientiert.

Tipp: Es gibt sehr viele Reiseveranstalter, die eine pauschale Stornogebühr erheben. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Reiserecht beraten, unter Umständen müssen Sie einen viel geringere Entschädigung an den Reiseveranstalter leisten.

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