Thema: Telefonieren am Steuer

 

Darf man am Steuer telefonieren wenn man an einer Ampel

steht und das Fahrzeug ausgeschaltet ist?

 

Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) nicht läuft. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen der Methode der Abschaltung des Motors.  

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrer sein Mobiltelefon benutzt, während er am Straßenverkehr teilnahm. Jedoch befand er sich bei dem Telefonat wartend an einer roten Ampel und sein Fahrzeug hatte sich zuvor bestimmungsgemäß automatisch ausgeschaltet. Das Fahrzeug war mit einer  ECO- Start-Stopp-Funktion ausgestattet, die der Senkung des Kraftstoffverbrauchs dient. Der Autofahrer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmunds vom 27.08.2013 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro verurteilt. Insbesondere begründete das Amtsgericht Dortmund das Urteil damit, dass der Kraftfahrzeugführer weiterhin am Verkehr teilnehme, wenn dieser nach dem Abschalten des Motors die Bremse betätige. Gegen ein Ausschalten spreche nach der Auffassung des Amtsgerichts Dortmund auch die Tatsache, dass das Einschalten nicht durch ein bewusstes Bedienen des Anlassers erfolge.  

Die gegen diese Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Der Betroffene wurde durch Beschluss freigesprochen. Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass im konkreten Fall kein Verstoß gegen §23 Absatz 1 a StVO vorliege, da das Gesetz insoweit nicht zwischen einer manuellen und einer automatischen Abschaltung des Motors unterscheide. Entscheidend sei, dass der Motor abgeschaltet war, als die Nutzung des Mobilfunktelefons erfolgte. Der Gesetzeswortlaut ist diesbezüglich eindeutig formuliert und entsprechend dem Wortlaut auszulegen.

Die Entscheidung des OLG Hamm ist in systematischer Hinsicht durchaus überzeugend, da das Gericht letztlich darauf abstellt, dass der Fahrer nicht abgelenkt werden kann und somit keine Gefährdung besteht. Keine Rolle spielt, warum der Motor ausgeschaltet ist. Der Gesetzeswortlaut stelle auch nicht darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet sei, wenn zum späteren Einschalten die Zündvorrichtung betätigt werden müsse. Die Verbotsvorschrift des §23 a StVO soll gewährleisten, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug nach dem Telefonieren durch die Betätigung der Kupplung bzw. des Gaspedals wieder gestartet werden kann.  

Trotz dieser weiten und großzügigen Auslegung des Gesetzeswortlauts sollte sich der Kraftfahrzeugführer bewusst sein, dass das Telefonieren im Start- Stopp- Modus riskant ist. Jeder, der ein solches Fahrzeug führt weiß, dass sich der Motor auch ohne Betätigung der Kupplung bzw. des Gaspedals von selbst anschalten könnte. Der Motor schaltet sich beispielsweise dann an, wenn dieser zu kalt oder die Batterie zu schwach ist.

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