Thema: Treppenhaus als Abstellraum?

 

Das Treppenhaus als Abstellraum nutzen?

 

Wer auf dem Weg durch den Hausflur regelmäßig einen Hindernisparcours hinlegen muss, vorbei an Kisten, Schuhen und dergleichen, der ärgert sich nicht nur, sondern stellt sich berechtigterweise die Frage, ob das so sein muss. Denn grundsätzlich dient der Hausflur dazu, den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen. Wird er auch für andere Zwecke benutzt, dürfen weder Bewohner dadurch beeinträchtigt werden, noch dürfen Brandschutzordnung und co. verletzt sein.

Üblicherweise bestimmt der Vermieter, bzw. die Eigentümergemeinschaft, was zulässig ist und hält dies in der Hausordnung oder im Mietvertrag fest. Das heißt, nicht alles ist erlaubt: Entsprechende Klauseln untersagen in den meisten Fällen das Aufstellen von z.B. Möbelstücken wie Schuhschränken oder Kisten. Auch Wände sind in den allermeisten Fällen tabu. Ist keine explizite Regelung dazu zu finden, ist ein Gespräch mit dem Vermieter trotzdem unerlässlich, denn selbst der kleinste Blumentopf ist in der Regel genehmigungspflichtig.

Doch den Hausflur aus Sorge komplett räumen muss man jetzt nicht gleich: Ist z.B. ein Möbelstück jahrelang geduldet worden, so gilt es folglich als genehmigt, falls es niemanden beeinträchtigt (AG Köln, Urteil v. 15.02.2001, Az.: 222 C 426/00). Dasselbe gilt für Schuhe vor der Wohnungstür, die weiterhin temporär erlaubt sind (AG Lünen, Beschluss v. 07.09.2001, Az.: 22 II 264/00). Essentielle Gehhilfen, wie Rollstühle oder Rollatoren dürfen dagegen auch ganz ohne explizite Regelung im Hausflur abgestellt werden (AG Hannover, Urteil v. 13.05.2005, Az.: 503 C 3987/05). Genauso wie tagsüber Kinderwagen oder Fahrräder, sofern keine Möglichkeit besteht, diese direkt in die Wohnung zu bringen. Auch kleinere Festdekorationen sind ebenfalls erlaubt (LG Hamburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15). Alles jedoch immer unter der Voraussetzung, dass ausreichend Platz zum Vorbeigehen bleibt und niemand behindert wird.  

Um unnötigen Streit zu verhindern, ist es also allgemein ratsam, zunächst in den Mietvertrag oder die Gemeinschaftsordnung bzw. Hausordnung zu schauen und auf dieser Grundlage eine Einigung zu finden. Bei strittigen Punkten oder Zweifeln an der Umsetzung bestimmter Verbote ist der anwaltliche Rat jedoch immer zu empfehlen.

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