Thema: Achtung bei Untervermietung


Fristlose Kündigung bei nicht-erlaubter Untervermietung?

 

Für die Untervermietung der eigenen Wohnung benötigt man die Erlaubnis des Vermieters. Dies hat ein Mieter nicht eingehalten und sich vertragswidrig verhalten, indem er die von ihm gemietete Wohnung über ein Internetportal an Touristen vermietet hat. Nach einer Abmahnung des Mieters hat der Vermieter eine Räumungsklage aufgrund fristloser Kündigung angestrengt und die Klage gewonnen.  

Nach dem Urteil des Landgerichtes Berlin LG Berlin vom 03.02.2015, Az.7 T 29/15 handele es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß, wenn der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters die Wohnung an Dritte vermietet und rechtfertigt demnach eine fristlose Kündigung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht allein die Tatsache, dass der Mieter nach der Abmahnung die Wohnung weiterhin auf der Internetplattform angeboten hat, ohne den Nachweis der tatsächlichen Untervermietung an Dritte, bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige.

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